Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Krankentransport
Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen Krankentransporte durchführt: (im Folgenden „das Krankentransportunternehmen“)
Welfenambulanz GmbH
Porschstr.8
38112 Braunschweig
Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes Inhalt des Beförderungsvertrages.
Präambel:
Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem Krankentransportwagen bezeichnet, der der medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines
Krankenkraftwagens bedarf. Der Krankentransport ist auch dann einzusetzen, wenn ein solcher Bedarf während der Beförderung auftreten kann. Der Krankentransport soll auch dann verordnet
werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten vermieden werden kann. Das Krankentransportunternehmen führt ausschließlich qualifizierte Krankentransporte durch. Es setztKrankentransportwagen nach DIN EN 1789 Typ A ein.
Aufsichtsbehörde:
Stadt Braunschweig
Fachbereich Feuerwehr
Feuerwehrstr.1
38114 Braunschweig
§ 1 Grundsätze
(1) Das Krankentransportunternehmen erbringt Leistungen nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz und ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten. (§ 19 NRettDG ,§2 Abs.2 Satz1 Nr.3 NRettDG )
(2) Es besteht nur dann ein Anspruch des Fahrgastes gegen die Krankenkasse auf Fahrkostenübernahme, wenn vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) ausgestellt worden ist. Wird der Einsatz aus Anlass einer ambulanten Behandlung durchgeführt, ist dem Krankentransportunternehmen vor dem Einsatz die für diesen Einsatz von der zuständigen Krankenkasse schriftlich ausgestellte Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Patient in ein wohnortnahes Krankenhaus verlegt werden soll. Einsätze, die ohne Verordnung oder ohne Vorabgenehmigung durchgeführt werden, sind grundsätzlich vom Fahrgast zu bezahlen. Das Unternehmen kann die Beförderungskosten vom Versicherten einfordern, wenn die vollständige vertragsärztliche Verordnung oder die Vorabgenehmigung nicht vor der Fahrt vorgelegt wird.
Verweigert der Arzt die Korrektur oder kann der Versicherte keine ärztliche Verordnung vorlegen, bleibt es beim Anspruch gegen den Versicherten auf Vergütung der Leistungen. Verweigert die zuständige Krankenkasse trotz vorliegender, vollständiger vertragsärztlicher Verordnung über einen Krankentransport die Vorabgenehmigung, kann das Unternehmen den Patienten und dessen Angehörige gern bei der Durchsetzung eines unter Umständen bestehenden Kostenerstattungsanspruches gegen ihre Krankenkasse unterstützen. Hier durch wird der Anspruch auf Vergütung gegen den Versicherten nicht berührt.
(3)Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der Verordnung vom Fahrgast oder von einem Vertreter zu quittieren.
(4) Wird der Einsatz nicht aus Anlass ambulanter Behandlung durchgeführt, genügt die vollständig ausgefüllte Verordnung,um unmittelbar mit der Krankenkasse des Patienten abzurechnen.
(5) Liegt dem Krankentransportunternehmen vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder eine bei ambulanter Behandlung oder Verlegung erforderliche Genehmigung nicht vor,wird es nur im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes tätig.Bemüht es sich für den Fahrgast um Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung, handelt es ausschließlich im Interesse des Fahrgastes und in seinem Auftrag. Hierdurch verliert es den Vergütungsanspruch gegen den Fahrgast nicht.
(6) Zur Vermeidung von Nachteilen zulasten des Fahrgastes weist das Krankentransportunternehmen auf Folgendes hin:
Erkundigt sich die Krankenkasse des Fahrgastes bei ihm nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung. Er allein ist imstande die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben. Wir raten allen an der Krankenbeförderung Beteiligten, mit der Krankenkasse vor oder nach der Beförderung nicht über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen und kein Einverständnis für die Genehmigung eines anderen als des verordneten Beförderungsmittels zu erklären.
§ 2 Forderungen, Zahlungen
(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.
(2) Wird der Einsatz auf Rechnung vergütet, ist unverzüglich zu zahlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist. Als Zugangsdatum gilt grundsätzlich der dritte Werktag nach Versand der Rechnung. Das Krankentransportunternehmen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners.Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben.
3) Das Krankentransportunternehmen ist berechtigt,(Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten.Dem Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.
§ 3 Entgelte für Krankentransport
Ab dem 01. Juli 2024 gelten für alle Kostenträger - außer den gesetzlichen Krankenkassen, mit denen Entgeltvereinbarungen und soweit keine anderen Einzelvereinbarungen getroffen wurden (gültig jeweils pro Fahrt):
Einsatzpauschale pro Krankentransport 210,00 €
zuzüglich pro Beförderungs-Kilometer 5,00 € .
§ 4 Unterstützung im Kostenerstattungsverfahren
Das Krankentransportunternehmen unterstützt den Patienten und dessen Angehörige gern bei der Durchsetzung eines unter Umständen bestehenden Kostenerstattungsanspruches gegen ihre Krankenkasse.
§ 5 Haftung
(1) Das Krankentransportunternehmen haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Krankentransportunternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.